Pensionierter Pfarrer hilft beim Gottesdienst aus ...

... und bricht sich in der Kirche ein Bein: kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

onlineurteile.de - Der evangelische Pfarrer war schon seit 1997 im Ruhestand, sprang aber gelegentlich ein, wenn in seiner früheren Gemeinde ein Vertreter gebraucht wurde. Im April 2009 wollte der 75-Jährige den Karfreitagsgottesdienst halten. Kurz vorher stürzte er jedoch auf der Treppe zur Orgelempore und brach sich das linke Bein. Noch am gleichen Tag wurde er operiert, anschließend lange im Krankenhaus behandelt.

Die evangelische Kirche meldete der gesetzlichen Unfallversicherung einen Arbeitsunfall: Der Pfarrer im Ruhestand habe freiwillig und quasi ehrenamtlich einen Gottesdienst übernommen, zähle also zu den gesetzlich versicherten Personen. Für die Behandlungskosten müsse die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen.

Das bestritt die Berufsgenossenschaft rundweg: Hier gehe es um einen Dienstunfall im Rahmen des Dienstverhältnisses zwischen pensioniertem Pfarrer und Kirche. Daher sei die Kirche zur Unfallfürsorge verpflichtet. So sah es auch das Sozialgericht Frankfurt (S 23 U 250/09). Dass der Verletzte für den Gottesdienst kein Entgelt bekommen sollte, genüge nicht, um seine Tätigkeit als ehrenamtliche zu qualifizieren, so das Sozialgericht.

Anders als bei Beamten ende bei Pfarrern das Dienstverhältnis nicht mit dem Beginn des Ruhestands. Sie behielten alle mit der Ordination erworbenen Rechte und dürften weiter im Namen der Kirche Amtshandlungen durchführen. Also gelte auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn weiter.

Demnach habe der evangelische Pfarrer Anspruch auf Unfallfürsorge durch die Kirche. Der Unfall habe sich bei Ausübung des Dienstes ereignet, die Unfallfürsorge richte sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Eine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung sei damit ausgeschlossen.