Per Kopie gekündigt?
onlineurteile.de - Ein bloßer Formfehler kann eine Kündigung angreifbar oder unwirksam machen - also gravierende Folgen haben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem man dem Arbeitnehmer aus Versehen nur eine Kopie des Kündigungsschreibens überreicht hatte (4 Sa 900/03).
Eigentlich widerspreche dies allen Formvorschriften, erklärte das LAG: Solle ein Arbeitsverhältnis beendet werden, müsse die Kündigungserklärung nicht nur schriftlich "erstellt" werden. Sie müsse dem Vertragspartner auch in dieser Form "zugehen" (damit sei "elektronischer Versand" ausgeschlossen). Es genüge nicht, wenn der Adressat das Schriftstück nur zum Durchlesen erhalte; es gelte erst als "zugegangen", wenn der Adressat über das Schriftstück verfügen könne.
Trotzdem sei die Kündigung im konkreten Fall wirksam: Man habe hier dem Arbeitnehmer das Original des Kündigungsschreibens zur Empfangsbestätigung vorgelegt. Nach der Unterzeichnung habe man ihm aber aus Versehen nur eine Fotokopie ausgehändigt. Dies sei kein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform, der die Kündigung unwirksam mache. Denn der Arbeitnehmer habe sich immerhin an Ort und Stelle davon überzeugen können, dass Fotokopie und Original übereinstimmten. Also sei der Fall so zu behandeln, als hätte er das Original erhalten.