Pferd mit Wildschwein verwechselt
onlineurteile.de - Kaum hatte der Jäger seinen Jagdschein erworben, da wurde er ihn auch schon wieder los. Der betrübliche Anlass: Bei einer nächtlichen Jagd hatte Jäger W ein auf der Koppel grasendes Pferd erschossen — angeblich in dem Glauben, es handle sich um ein flüchtendes Wildschwein.
Daraufhin entzog ihm die Kreisverwaltung des Landkreises Jagdschein und Waffenbesitzkarte und ordnete den sofortigen Vollzug dieser Maßnahme an. Vergeblich wandte sich Herr W an die Justiz, um die Sanktion abzuwenden: Es sei doch nur eine verhängnisvolle Verwechslung gewesen
Der angefochtene Verwaltungsakt sei offenkundig rechtmäßig, beschied ihn das Verwaltungsgericht Koblenz (6 L 828/12.KO). Daher gebe es auch keinen Grund, dessen Vollzug auszusetzen, bis das Justizverfahren endgültig abgeschlossen sei. Sei der Inhaber eines Jagdscheins nicht so zuverlässig sei wie notwendig, müsse die zuständige Behörde den Jagdschein einziehen.
Wenn W geglaubt habe, auf ein Stück Schwarzwild zu schießen, sei er zumindest grob fahrlässig zu dieser Einschätzung gelangt. Nach Aussage des Jagdpächters sei es in der fraglichen Nacht hell genug gewesen, um ein Stück Wild zu erkennen. Zudem habe der Jäger an seinem Gewehr eine Taschenlampe befestigt.
Dazu komme: Ein hellbraun-weiß geschecktes Pferd unterscheide sich deutlich von einem dunklen Wildschwein. Auch eine Koppel sei unschwer als solche zu erkennen. Angesichts einer umzäunten Koppel hätte der Jäger besonders vorsichtig sein müssen. Der unerfahrene Jäger habe wohl den Überblick verloren und/oder sich selbst überschätzt. Jedenfalls habe er übereilt geschlossen.
So leichtfertig dürfe man mit Waffen nicht umgehen. Es liege im öffentlichen Interesse, das mit der privaten Verwendung von Waffen verbundene große Sicherheitsrisiko möglichst zu minimieren. Demgegenüber müsse das Interesse von W zurückstehen, weiterhin privat der Jagd nachgehen zu dürfen.