Pferdeakupunktur vermasselt?
onlineurteile.de - Der Besitzer eines Pferdes verklagte eine Tierheilpraktikerin auf 120.000 Euro Schadenersatz: Seine Bekannte V, die das edle Tier ritt, hatte die Heilpraktikerin mit einer Akupunktur beauftragt. Die Behandlung schlug jedoch fehl, weil eine Akupunkturnadel des Herstellers "Asia med" abbrach. Anschließend warf der Tierhalter der Tierheilpraktikerin Behandlungsfehler und mangelnde Aufklärung über das Behandlungsrisiko vor.
Sie habe wohl ungeeignete Nadeln falsch verwendet. Außerdem habe sie ihn und Frau V nicht über das Risiko informiert, dass bei der Akupunktur Nadeln abbrechen könnten. Damit habe sie schuldhaft ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt: Bleibe eine Nadel im Körper, drohten dem Tier Schmerzen und langfristig könnte es für den Reitsport untauglich werden. Die Alternative sei nun eine teure und riskante Operation.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Vorwürfe zurück (20 U 12/13). Die Tierheilpraktikerin habe die Akupunktur nach allen Regeln der Kunst durchgeführt, wie ein Experte bestätigte. Es liege kein Behandlungsfehler vor.
Darüber hinaus zähle es zu den Aufgaben der Heilpraktikerin, den Auftraggeber über die Behandlung, ihre Erfolgsaussichten und Risiken aufzuklären. Der Umfang dieser Informationspflicht hänge — nach den "Leitlinien" der Bundestierärztekammer zur "Aufklärung in der Pferdepraxis" — erstens vom wirtschaftlichen Wert des Tieres ab, zweitens von Kosten und Risiken des Eingriffs und von alternativen Möglichkeiten der Behandlung.
Auch wenn es sich hier um ein relativ teures Pferd handle, hafte die Heilpraktikerin nicht für die Folgen der misslungenen Akupunktur, weil ihr keine Versäumnisse vorzuwerfen seien. Die Akupunktur sei eine bewährte und unkomplizierte Behandlungsmethode, die — verglichen mit der Vorgehensweise der Veterinärschulmedizin — wenig Nebenwirkungen habe.
Zudem sei das Risiko eines Nadelbruchs äußerst gering, wie der Sachverständige ausgesagt habe: Bisher sei bei der von der Tierheilpraktikerin eingesetzten Nadelart noch kein einziger Bruch vorgekommen. Sie habe also davon ausgehen dürfen, dass dies ein zuverlässiges und sicheres Produkt sei.
Wenn eine Behandlung einfach und erfahrungsgemäß auch gefahrlos sei, entfalle die Pflicht des Tiermediziners bzw. Tierheilpraktikers zur Risikoaufklärung. Gemäß den "Leitlinien" sei eine Risikoaufklärung bei alltäglichen Eingriffen, bei denen selten Komplikationen auftreten — wie Injektionen oder Punktionen bei Pferden — nicht notwendig. Beim weniger belastenden Setzen von Akupunkturnadeln könnten keine strengeren Maßstäbe gelten.