Pferdekauf und "Ankaufsuntersuchung"
onlineurteile.de - Frau A kaufte für 6.000 Euro einen Wallach und brachte ihn am Tag danach zu einer Pferdeambulanz. Dort sollte der Tierarzt den Gesundheitszustand des Pferdes prüfen (= Ankaufsuntersuchung). Er stellte ein Kehlkopfleiden fest. Erst drei Wochen später meldete sich die Käuferin beim Verkäufer und teilte mit, sie wolle das Tier am Kehlkopf operieren lassen. Deshalb "müsse man sich noch einmal über den Kaufpreis unterhalten".
Darauf reagierte der Verkäufer nicht. Über neun Monate nach dem Kauf erklärte Frau A den Rücktritt vom Vertrag und verlangte das Geld zurück. Den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verlor die Käuferin (19 U 140/09). Wenn sie aus dem Befund der medizinischen Untersuchung Gewährleistungsansprüche ableiten wolle, müsse sie das früher vorbringen, so das OLG.
Eine Ankaufsuntersuchung schaffe Klarheit über den Gesundheitszustand eines Pferdes und liege daher im Interesse beider Vertragsparteien. Was bei einem nachteiligen Befund geschehen sollte, hätten die Parteien im konkreten Fall nicht genau verabredet. Man könne allerdings nach den Umständen davon ausgehen, dass der Käuferin dann ein Rücktrittsrecht zustehen sollte.
Den Rücktritt von einem bereits unterzeichneten Pferdekaufvertrag müsse der Käufer aber sofort erklären, wenn er das Ergebnis der Untersuchung erfahren habe, d.h. innerhalb von zwei Wochen. Andernfalls gelte "die Ware als genehmigt". Verkäufer hafteten nicht endlos für Eigenschaften des verkauften Tieres, über die der Käufer Bescheid wisse.