Pferdeliebe mit bösen Folgen

Schmerzensgeld für Sechsjährige nach Fohlentritt

onlineurteile.de - Es war so ein schöner Ausflug, aber er endete furchtbar: Ein kleines Mädchen besuchte mit einer Tante einen Verwandten, der Pferde besaß, eine Stute und ihr kleines Fohlen. Das Mädchen wollte das Fohlen unbedingt aus der Nähe sehen, streicheln und herumführen. O.k., sagte der Pferdebesitzer, aber Pferde seien unberechenbar, sie reagierten manchmal ganz anders als erwartet. So ein süßes Fohlen könne doch nichts Schlimmes anrichten, dachten die Besucherinnen und gingen in die Koppel.

Erst ließ sich das Fohlen herumführen, dann lief es ein paar Schritte weg. Das Kind lief hinterher, was das Fohlen wohl erschreckte. Es machte einen Satz nach vorne und traf das Mädchen mit einem Hinterbein am Kopf. Dabei wurde das linke Auge schlimm verletzt, dessen Sehleistung dauerhaft stark vermindert. Besonders arg für das Kind war, dass es bereits auf dem rechten Auge nicht gut sah. Ihm stand also eine schwierige Zukunft bevor: lesen bestenfalls mit Lupe, kein Führerschein etc. etc. Deshalb forderte das Mädchen vom Pferdehalter 80.000 DM Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht München setzte die Summe auf 60.000 Mark herab, weil den Tierhalter keine Schuld traf (30 U 424/01). Da das Kind von einer Aufsichtsperson begleitet wurde, habe sich der Pferdebesitzer darauf beschränken dürfen, auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Diese Warnung genügte vollauf, zumal Stute und Fohlen bislang nie Probleme gemacht hatten. Wollte man mehr Sicherheit erreichen, müsste man aus haftungstechnischen Gründen praktisch jeden Umgang von Kindern mit Tieren verbieten. Das sei lebensfremd.

Als Tierhalter hafte der Pferdebesitzer jedoch unabhängig von eigenem Verschulden für den von seinem Tier herbeigeführten Schaden. Obwohl er sich nichts vorzuwerfen habe, falle das Schmerzensgeld höher aus als in vergleichbaren Fällen, weil das Mädchen besonders schwer betroffen sei.