Pflegebedürftige Eltern in Spanien betreut

Bei der Heimreise erleidet die Tochter einen Unfall - gesetzlich versichert?

onlineurteile.de - Die pflegebedürftigen Eltern von Frau W besitzen in Spanien eine Zweitwohnung. Sie begleitete die Eltern in den Urlaub, um sie dort zu versorgen und zu pflegen. Nach dem Rückflug stürzte Frau W im Flughafen Düsseldorf und zog sich einen komplizierten Schenkelhalsbruch zu.

Frau W ist als Pflegeperson im Sinn des Sozialgesetzbuchs anerkannt und forderte deshalb Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese wollte nicht zahlen, weil es nicht zur versicherten Pflegetätigkeit gehöre, die Eltern aus Spanien zurück zur Erstwohnung in Deutschland zu begleiten. Außerdem habe Frau W in Spanien Urlaub gemacht.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah das anders (L 4 U 57/09). Grundsätzlich bestehe für pflegende Angehörige wie Frau W Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Während des Aufenthalts in Spanien habe sie ihre Eltern betreut und damit eine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Sie habe die Eltern begleitet, um sie zu pflegen: Selbst Urlaub in Spanien zu verbringen, habe bei dem Aufenthalt nicht im Vordergrund gestanden.

Zum Unfallzeitpunkt habe sich Frau W auf dem Heimweg vom Ort der versicherten Tätigkeit (Spanien) befunden. Auch der Heimweg zur Wohnung sei vom Versicherungsschutz umfasst. (Weil das Bundessozialgericht die Frage, ob bei einem Wegeunfall nach einer versicherten, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Versicherungsschutz besteht, noch nicht entschieden hat, ließ das LSG die Revision gegen das Urteil zu.)