Pflegebedürftiger braucht Rollstuhl
onlineurteile.de - Ein alter Mann lebte im Pflegeheim. Da er sich nicht mehr bewegen konnte, beschaffte seine Familie einen Rollstuhl. Vergeblich verlangte der Versicherungsnehmer von der privaten Krankenversicherung die Kosten erstattet. Auch mit seiner Klage gegen die Versicherung hatte er keinen Erfolg. Die Zuständigkeit der Krankenversicherung ende da, wo es nichts mehr zu heilen oder zu bessern gebe, erklärte das Kammergericht in Berlin (6 W 82/02). Sie komme nicht für Kosten auf, die durch "dauerhafte Hilflosigkeit eines pflegebedürftigen Kranken" entstünden.
Der Versicherungsnehmer sei pflegebedürftig und auch der Rollstuhl falle in den Bereich der Pflege, weil er ausschließlich auf dem Gelände des Pflegeheims eingesetzt werde. Gegenstand der Krankenversicherung seien Rollstühle nur dann, wenn ein Versicherungsnehmer geistig und körperlich fit genug sei, um außerhalb der Heimsphäre am öffentlichen Leben teilzunehmen, und wenn er dafür ein Hilfsmittel benötige. Das könne man beim Versicherungsnehmer jedoch ausschließen.