Pflegeversicherung: Sächsische Arbeitnehmer benachteiligt?

Bundesverfassungsgericht: Abweichende Regelung der Beitragszahlung in Sachsen ist hinzunehmen

onlineurteile.de - Als die Pflegeversicherung eingeführt wurde, haben fast alle Bundesländer, um die finanzielle Mehrbelastung für die Arbeitgeber auszugleichen, den Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft. Die Beiträge werden - wie bei der Kranken- und Rentenversicherung auch - zur Hälfte von den Arbeitnehmern gezahlt, zur Hälfte von den Arbeitgebern. Nur Sachsen wollte den Buß- und Bettag nicht opfern und wählte eine andere Regelung: Hier zahlen die Beschäftigten 1,35 Prozent des Beitrags zur Pflegeversicherung, die Arbeitgeber nur 0,35 Prozent. Vergeblich versuchten zwei Angestellte aus Chemnitz durchzusetzen, dass auch in Sachsen der Beitrag zur Pflegeversicherung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Verfassungsbeschwerden nicht an und erklärte, die sächsische Sonderregelung bedeute keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (1 BvR 190/00 und 1 BvR 191/00). Der höhere Beitrag sächsischer Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung werde (jedenfalls zum Teil) dadurch kompensiert, dass sie den Feiertag behalten hätten. Angesichts des Nutzens der Pflegeversicherung für alle Beschäftigten sei die verbleibende Mehrbelastung von etwa 40 Euro im Jahr hinzunehmen. Der Gesetzgeber habe seinerzeit die Länderkompetenz bei der Feiertagsregelung respektiert und den Wunsch der Sachsen, den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag zu behalten. Daran sei nichts auszusetzen.