Piccolo flog durch die Luft

Niemand haftet für zerkratzten Autolack: Das Hochschleudern von auf der Straße liegenden Gegenständen ist unabwendbar

onlineurteile.de - Eine Münchnerin war gegen 23 Uhr mit dem Auto unterwegs. Sie fuhr auf der linken Fahrspur einer breiten Ausfallstraße, schräg vor ihr auf der rechten Fahrspur ein städtischer Bus. Da schleuderte ein Rad des Busses etwas hoch: Wie sich hinterher herausstellte, hatte eine leere Piccolo-Flasche auf der Fahrbahn gelegen. Sie landete auf der Motorhaube der Autofahrerin und zersprang. Auch der Busfahrer hatte das Malheur beobachtet und blieb stehen. Zusammen mit der Autofahrerin sah er sich den Schaden an und fand schließlich die Flaschenreste auf der Straße.

Die Autofahrerin war der Ansicht, die Stadtwerke München müssten (als Betreiber der Buslinie) für den zerkratzten Lack haften. Die Reparatur kostete immerhin 1.445 Euro. Komme nicht in Frage, meinten die Stadtwerke. Denn der Busfahrer habe die Flasche erst in letzter Sekunde bemerkt und nicht mehr ausweichen können. Von Verschulden könne da gar keine Rede sein. So sah es auch das Amtsgericht München, bei dem der Streit schließlich landete (344 C 1721/05).

Da der Busfahrer den "Unfall" nicht vermeiden konnte, komme eine Haftung nicht in Betracht. Wenn Gegenstände durch die Luft geschleudert würden, mit denen auf einer Straße niemand rechnen müsse, sei dies als "unabwendbares Ereignis" anzusehen. Und so liege der Fall hier. Herumliegende Sektflaschen seien im Straßenverkehr nicht unbedingt üblich. Darüber hinaus sei dieses "Hindernis" klein, wie schon der Name besage (piccolo: italienisch für "klein"), und bei Dunkelheit so gut wie nicht zu sehen.