Pietätlose Werbung für ein Grabmal?
onlineurteile.de - Eine Steinmetzfirma, die mit Grabsteinen handelt, ließ regelmäßig die Todesanzeigen in der örtlichen Tageszeitung sichten. Wer immer den Tod eines Angehörigen anzeigte, erhielt nach einer Weile auf dem Postweg ein Werbeschreiben von der Firma, in dem sie Grabmale anbot.
Eines dieser Werbeschreiben nahm die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Anlass für eine Klage auf Unterlassung: So eine Werbung in den ersten vier Wochen nach einem Todesfall sei eine unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen.
Strittig war vor Gericht im Wesentlichen die Frist, nach der Reklame für ein Grabmal nicht mehr als pietätlos gelten sollte: Vier, drei oder zwei Wochen? Zwei Wochen genügen, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 29/09). Der Unternehmer müsse zwar nach dem Todesfall eine gewisse Zeit zuwarten. Doch länger als zwei Wochen müsse die Wartefrist nicht sein.