Plakatanschlagstafel im Dorf

Wenn das Ortsbild nicht darunter leidet, ist eine Werbeanlage am Wohnhaus zu genehmigen

onlineurteile.de - Eine Dorfbewohnerin wollte an der Giebelseite ihres Wohnhauses eine unbeleuchtete Tafel für Werbeplakate anbringen. Da solche Anlagen rechtlich als Bauvorhaben gelten, benötigte Frau M dafür eine Baugenehmigung. Doch die Gemeinde lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, die Werbetafel füge sich nicht ins Ortsbild ein.

Im Umkreis seien nur Wohnbauten und ein beschaulicher Ortskern zu finden, so die Kommune. Außer der Trafostation eines Telekommunikationsanbieters gebe es nur kleine Gewerbebetriebe, einen Metzger, Gaststätten und ein paar kleine Bauernhöfe. Das sei fast ein reines Wohngebiet, dazu passten gewerbliche Nutzung oder Werbetafeln nicht. Die große Plakatanschlagstafel würde auch die Sicht stören, die man von der Hauptstraße aus bei der Einfahrt in den Ort habe.

Gegen den negativen Bescheid zog Hauseigentümerin M vor das Verwaltungsgericht Regensburg und bekam Recht (RO 2 K 12.609). Von einem reinen Wohngebiet könne hier keine Rede sein: Das Haus von Frau M liege in einem Teil des Dorfes, der als Mischgebiet einzuordnen sei. Gewerbliche Nutzung sei da zulässig und vorgesehen, dazu zähle auch eine Anschlagtafel mit Fremdwerbung.

Auch der Einwand der Kommune, eine Plakattafel verschandelte das Ortsbild, wurde vom Gericht zerpflückt: Geplant sei, die Tafel (3,6 Meter x 2,6 Meter) bündig an der Giebelseite des Hauses anzubringen. Sie würde weder über das Gebäude hinausragen, noch mit Beleuchtung besonders ins Auge stechen. Diese Giebelseite liege in Richtung Ortsrand und störe den Dorfkern optisch nicht.

Schützenswert sei zudem nur ein markantes Ortsbild mit einem besonderen Charakter, der "aus dem Üblichen herausrage", so das Gericht. Im konkreten Fall weise die Ortsdurchfahrt keine städtebaulichen Besonderheiten auf, die durch eine Werbetafel beeinträchtigt werden könnten. Es werde auch nicht die Sicht auf "prägende Strukturen" des Ortes (ein Marktplatz, eine Allee) gestört.

Den Antrag von Frau M abzulehnen, sei daher rechtswidrig gewesen: Sie dürfe die Plakattafel an ihrem Haus montieren.