Polizei beschlagnahmt elektrische Laubsäge
onlineurteile.de - Im Januar 2010 meldete sich ein Bürger beim Polizeirevier und beschwerte sich über seinen Wohnungsnachbarn B, der ihn und die anderen Hausbewohner seit Tagen mit lautem Brummen nerve. Die Recherche eines Polizeibeamten ergab, dass B in der Wohnung eine elektrische Laubsäge laufen ließ. Er weigerte sich, das Gerät abzustellen bzw. den Betrieb zeitlich einzuschränken, und warf den Beamten aus dem Haus.
Als das Brummen am nächsten Tag wieder losging und weitere Beschwerden eingingen, beantragte die Polizei beim Amtsgericht, die Wohnung durchsuchen und die Laubsäge beschlagnahmen zu dürfen. Die Polizei bekam für die Aktion vom Richter "grünes Licht" und nahm dem wildgewordenen Säger die Laubsäge ab. Seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe abgewiesen (14 Wx 9/10).
Eine Sache dürfe beschlagnahmt werden, so das OLG, wenn dies notwendig sei, um Einzelne oder das Gemeinwesen zu schützen. B habe in einem Ausmaß Lärm veranstaltet, der die Nachbarschaft erheblich belästigte. Der sehr laute und störende Brummton würde auf Dauer deren Gesundheit beeinträchtigen. Das erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Der Eingriff in die Privatsphäre von B sei daher gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.
Dass sich die Laubsäge in seiner Wohnung befand, sei nach dem Besuch des Polizisten im Haus klar gewesen. Auch habe festgestanden, dass B das Gerät ständig eingeschaltet ließ - sogar dann, wenn er nicht zu Hause war. Ebenso uneinsichtig wie unmissverständlich habe B zudem dem Polizisten erklärt, er werde so weitermachen. Deshalb habe es, um die Störung abzustellen, kein milderes Mittel als die Beschlagnahme der Säge gegeben.