Polizei beschlagnahmt Radarwarngerät
onlineurteile.de - Bei einer Verkehrskontrolle entdeckten die Polizeibeamten ein Radarwarngerät: Der Autofahrer hatte es deutlich sichtbar am Armaturenbrett seines Wagens befestigt. Die Polizei stellte das Gerät sofort sicher, es wurde später vernichtet. Der Autofahrer klagte gegen diese Maßnahmen: Das Radarwarngerät sei nicht betriebsbereit gewesen, argumentierte der Mann. Er besitze gar kein Adapterkabel, um es an den Strom anzuschließen.
Damit kam er beim Verwaltungsgerichtshof München nicht durch (24 ZB 07.1970). Der Einsatz von Radarwarngeräten im Straßenverkehr sei ausdrücklich verboten. Wer so ein Gerät im Auto installiere, verfolge damit die Absicht, sich nur bei Verkehrskontrollen an die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu halten und ansonsten Geschwindigkeitsbegrenzungen zu missachten. Das gefährde die Sicherheit im Straßenverkehr - deshalb dürfe die Polizei derlei Geräte sicherstellen und zerstören.
Das gelte auch dann, wenn das Radarwarngerät nicht eingesetzt, sondern nur "betriebsbereit mitgeführt" wurde. Ob das Gerät im konkreten Fall betriebsbereit war oder nicht - der Stromanschluss sei ja ohne größeren Aufwand herzustellen -, könne offen bleiben. Denn zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfe die Polizei Radarwarngeräte auch vorbeugend sicherstellen. Wenn so ein Gerät im Frontbereich eines Fahrzeugs montiert sei, drohe ein vorsätzlicher Rechtsverstoß.