Polizist mit dem Nachbarn über Kreuz
onlineurteile.de - Ob er den Streit mit dem Nachbarn selbst angezettelt hatte, war nicht mehr zu klären. Jedenfalls nahm die Auseinandersetzung immer härtere Formen an. Der Polizeibeamte und sein Nachbar überzogen sich wechselseitig mit Strafanzeigen und beschimpften sich auf übelste Weise. Als die Angelegenheit zu eskalieren drohte, zog der Dienstherr des Polizisten die Notbremse. Er leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein.
Das außerdienstliche Verhalten des Polizisten wurde ausdrücklich missbilligt. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein, der ebenso erfolglos blieb wie seine Klage zum Verwaltungsgericht. Auch wenn es hier gar nicht um sein Verhalten im Dienst gehe: Der Dienstherr habe ihm zu Recht eine Verletzung seiner Dienstpflichten vorgeworfen, urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz (6 K 582/08.KO).
Ein Beamter müsse sich auch außer Dienst so verhalten, dass Achtung und Vertrauen der Bürger in die Beamtenschaft nicht beeinträchtigt werden. Beamte könnten das Ansehen der Beamtenschaft und der Polizei durch Fehltritte im Privatleben massiv schädigen. Gerade von einem Polizeibeamten sei aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zu erwarten, dass er auf Provokationen besonnen reagiere und Streitigkeiten in den rechtlich vorgesehenen Verfahren austrage. (Der Beamte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)