Polizist setzt Kernspintomographen außer Gefecht
onlineurteile.de - Um zwei Uhr morgens hörten Polizeibeamte auf Streife ein verdächtiges Geräusch. Ein anhaltender Pfeifton drang aus den Räumen einer radiologischen Praxis. Als die Beamten dann noch bemerkten, dass die Praxistür nicht verschlossen war, stand es für sie fest: Hier waren Einbrecher am Werk. Sie durchsuchten die Praxisräume, konnten aber keine Verbrecher dingfest machen. Das Pfeifen kam vom Kernspintomographen. Über ihre Einsatzzentrale versuchten die Polizisten, die Praxisinhaber zu erreichen - vergeblich. Um die vermeintliche Alarmanlage auszuschalten, drückte einer der Beamten einen roten, mit "Stop" beschrifteten Knopf in einem Schaltkasten und beendete so tatsächlich das Pfeifen.
Was die Polizeibeamten nicht wussten: Der Pfeifton des Kernspintomographen weist nur darauf hin, dass am Gerät etwas eingestellt werden muss. Der "Stop"-Schalter dagegen dient zum Notabschalten des Kernspintomographen (bei Feuer z.B.). Wird er gedrückt, bricht schlagartig das Magnetfeld zusammen und das Gerät ist nicht mehr benutzbar. 175.340 Mark mussten die Mediziner ausgeben, um den Tomographen wieder flottzumachen. Sie verklagten das Bundesland Bayern auf Schadenersatz.
Bayern müsse als Dienstherr der Polizisten für den Schaden einstehen, urteilte das Oberlandesgericht München (1 U 5247/01). Die Polizei habe zwar - angesichts eines unbekannten Alarmtons und einer unverschlossenen Eingangstür - von einer Gefahrenlage ausgehen müssen. Dann hätten die Beamten aber festgestellt, dass niemand eingebrochen war. Also sei es sinnlos gewesen, in der Praxis auf irgendeinen "Stop"-Knopf zu drücken. Auch wenn der Polizist irrtümlicherweise den Knopf für den Schalter der Alarmanlage hielt, bleibe der Vorwurf der Amtspflichtverletzung bestehen: Der Beamte habe in der radiologischen Praxis "ohne tragfähige Erkenntnisse und zureichenden Anlass" blind auf irgendeinen Knopf gedrückt. Deshalb hätten die Ärzte Anspruch auf die geforderte Summe, allerdings mit einem Abschlag von 15 Prozent (Mitverschulden wegen der unverschlossenen Türe).