Polizist versucht, betrunkenen Autofahrer aufzuhalten ...
onlineurteile.de - Schon eine ganze Weile fuhr der Streifenwagen hinter einem offenkundig alkoholisierten Autofahrer her, dessen Auto sich in Schlangenlinien fortbewegte. Schließlich gelang es den Polizeibeamten, den Wagen anzuhalten. Der Mann war blau wie ein Veilchen und weigerte sich auszusteigen. Als der renitente Fahrer weiterfahren wollte, beugte sich einer der Polizisten ins Auto, um die Handbremse zu ziehen. Es folgte ein Gerangel, schließlich lag der Polizist quer im Vorderraum.
Trotz des Handgemenges gelang es dem Betrunkenen, den Wagen in Gang zu setzen. Allerdings erwischte er aus Versehen den Rückwärtsgang und krachte gegen eine Böschung. Beim Aufprall fiel der Beamte aus dem Auto und erlitt Prellungen und Schürfwunden. Der Autofahrer wurde wegen Trunkenheit am Steuer, Verkehrsgefährdung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten - inklusive Entziehungskur! - verurteilt.
Er legte Berufung gegen das Urteil ein, erreichte beim Bundesgerichtshof (BGH) jedoch keine Minderung des Strafmaßes (4 StR 524/06). Um eine "gefährliche" Körperverletzung handle es sich hier nicht, korrigierte der BGH. Denn der Fahrer habe den Polizisten nicht mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug verletzt. Man könne zwar ein Auto auch als Waffe handhaben - der Polizist sei aber infolge des Auffahrens aus dem Wagen gestürzt. Das sei etwas anderes.
Diese Korrektur sei allerdings kein Grund, das von der Vorinstanz verhängte Strafmaß zu reduzieren. Denn das bewege sich ohnehin am unteren Rand dessen, was angesichts einer absichtlichen Körperverletzung angemessen sei.