Polizisten als "Wegelagerer" bezeichnet

Gericht: Das war keine Beleidigung, sondern Kritik an der Polizei

onlineurteile.de - Der Mann war mit dem Auto auf dem Weg zu einer Baustelle. Dabei geriet er in eine Verkehrskontrolle, die ihn als Gurtsünder entlarvte. Gegenüber einer Polizistin äußerte sich der Autofahrer abschätzig über deren Kollegen, der ihn schon einmal (bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung) ertappt hatte. "Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt", grummelte er und ließ noch einige despektierliche Bemerkungen folgen.

Das brachte dem Aufmüpfigen eine Geldbuße für den Verkehrsverstoß und eine Verurteilung wegen Beleidigung ein. Gegen diese wehrte sich der Mann mit Erfolg: Das Bayerische Oberste Landesgericht sprach ihn frei und ersparte ihm die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe (1 St RR 153/04). Tiefschürfende Überlegungen stellten die Richter an, was der Angeklagte wohl mit "dem antiquierten Begriff Wegelagerer" gemeint haben könnte. Denn ernsthaft habe er dem Polizisten ja wohl nicht vorwerfen wollen, ein Straßenräuber zu sein.

Wahrscheinlich habe der Autofahrer allgemein seinen Unmut über häufige Verkehrskontrollen zum Ausdruck bringen wollen. Dies sei dann aber eine generelle Kritik am Vorgehen der Polizei - die Autofahrer quasi "in die Falle locke" - und keine Beleidigung eines bestimmten Beamten. Aus Ärger seien harsche Worte gefallen, aber auch das sei durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Bürger dürften Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch drastisch kritisieren. Jedenfalls stehe hier nicht die Diffamierung des Beamten als Person im Vordergrund, sondern ein (falsches) Werturteil über eine staatliche Einrichtung.