Porno-Videos in der Automatenvideothek ...
onlineurteile.de - Pornofilme dürfen nur in Videotheken vermietet werden, die für Minderjährige unzugänglich sind - im Interesse des Jugendschutzes ist es verboten, sie in "normalen" Ladengeschäften anzubieten. Bei einer Videotheken-Kette, deren Filialen weitgehend automatisch funktionierten, glaubte der Staatsanwalt, Strafwürdiges entdeckt zu haben: In den Läden gebe es kein Personal, um das Alter der Kunden zu kontrollieren, warf er den Verantwortlichen der Firma vor. Er erhob Anklage wegen Verbreitung pornographischer Videofilme und Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz.
Die Automatenvideotheken arbeiten mit einem biometrischen Sicherheitssystem: Um hier Filme ausleihen zu können, müssen die Kunden persönlich einen Aufnahmeantrag stellen und ihre Ausweispapiere vorlegen. Dann wird ihr Daumenabdruck eingelesen. Sie erhalten Chipkarte und PIN, nur damit ist die Tür zur (videoüberwachten) Videothek zu öffnen. Erst nach automatischer Kontrolle von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck des Kunden ist es möglich, im Automatenraum das Videoangebot zu sichten und Filme auszuleihen.
Der Bundesgerichtshof sprach die Geschäftsführer der Firma frei (1 StR 70/03). Bisher sei kein Missbrauch des Systems durch Jugendliche bekannt geworden - das biometrische Sicherheitssystem sei sehr zuverlässig und gewährleiste eine effektive Kontrolle. Jugendschutz- und Alterskontrolle müsse nicht zwingend durch Personal erfolgen. Das habe zwar der Gesetzgeber unterstellt, als er 1985 die entsprechenden Vorschriften erlassen habe. Über diese "Vorstellung sei die technische Entwicklung jedoch hinweggegangen, was eine andere Bewertung gebiete".