Porsche als "Betriebsausgabe"?

Unangemessen hohe Aufwendungen privater Natur werden nicht vom Unternehmensgewinn abgezogen

onlineurteile.de - Die Maklerfirma vermietete Wohnungen und einige Gewerbeeinheiten. Ihr Geschäftsführer fuhr einen Porsche 911 Turbo Coupé. Die Ausgaben dafür (Kaufpreis und laufende Kosten) machten mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes der Firma aus. Beim Finanzamt deklarierte sie der Geschäftsführer als Betriebsausgaben. Doch die Finanzbeamten weigerten sich, sie vom Gewinn des Unternehmens abzuziehen.

Zu Recht, wie das Finanzgericht Nürnberg entschied (IV 94/2006). Es wies die Klage des Geschäftsführers gegen den Steuerbescheid ab. Ein Sportwagen der Luxusklasse sei wohl eher der Privatsphäre zuzurechnen, so das Gericht. In der Regel könne ein Betriebsinhaber zwar frei entscheiden, was er für seinen Betrieb anschaffen wolle bzw. welche Ausgaben er für sinnvoll halte. Seien aber Ausgaben für die private Lebensführung "unangemessen hoch", dürften sie nicht den Gewinn schmälern.

Und so sei es hier. Die Kosten des Firmenwagens lägen bei ca. 36 Prozent des gesamten Umsatzes. Das sei ein krasses Missverhältnis. Deshalb könnten die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden - zumal die Repräsentation bei dieser Art von Unternehmen kaum eine Rolle spiele. Dass der Geschäftsführer den PS-starken Sportwagen nicht aus betrieblichen Gründen fahre, liege auf der Hand: Die Art des Fahrzeugs sei für den Geschäftserfolg der Firma offenkundig ohne Bedeutung.