Porsche Cayenne bei Unfall beschädigt
onlineurteile.de - Bei einem Verkehrsunfall wurde der Porsche Cayenne Turbo 368 kW eines Münchners beschädigt. Während der Reparatur, die neun Tage dauerte, mietete der Mann standesgemäß einen Porsche Panamera. Das kostete stolze 2.350 Euro. Den Betrag sollte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzen, die für den Mietwagen aber nur 1.108 Euro zahlte. Die Mietwagenfirma ließ sich den Anspruch des Unfallgeschädigten abtreten und klagte den Differenzbetrag ein.
Das war ein schlechtes Geschäft für sie. Denn das Amtsgericht wies die Klage ab und auch die Berufung gegen dieses Urteil blieb beim Landgericht München II ohne Erfolg (2 S 4044/11). Dass das Amtsgericht den Schaden nicht anhand der Schwacke-Liste, sondern mit Hilfe eines "Marktpreisspiegels Mietwagen" des Fraunhofer-Instituts geschätzt habe, sei entgegen der Ansicht der Mietwagenfirma nicht zu beanstanden, erklärte das Landgericht.
Dessen Preise seien generell niedriger, das treffe zu. Doch die Preise der Schwacke-Liste basierten auf der Selbstauskunft der Vermieter von Mietwagen — abgegeben in dem Wissen, wofür die Liste verwendet werde. Dagegen sei der Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts Resultat einer anonymen Umfrage im Rahmen typischer Anmietsituationen. Das sei ein Gewinn an Objektivität.
Von der Liste einmal abgesehen, gelte hier grundsätzlich Folgendes: Ein Unfallgeschädigter habe nur Anspruch auf Ersatz von Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Er sei nicht in jedem Fall berechtigt, ein markengleiches Auto anzumieten. Wenn ein Porsche nur zu horrenden Preisen zu mieten sei, müsse sich der Unfallgeschädigte für eine kurze Zeit eben mit einem anderen, unter Umständen weniger exklusiven Wagentyp begnügen.
Das Gericht wollte dem Münchner aber nicht etwa einen Smart oder dergleichen andienen. Es dachte da an einen BMW der 7er Reihe (Kaufpreis 103.000 Euro), der in München für schlappe 806 Euro zu mieten gewesen wäre (also für ca. ein Drittel des geforderten Betrags). In Bezug auf Kosten und Fahrkomfort sei er mit dem Porsche vergleichbar, schätzte das Gericht. Da der Unfallgeschädigte den Wagen nur privat nutze, gebe es auch kein geschäftliches Repräsentationsbedürfnis, das es eventuell gerechtfertigt hätte, einen Porsche als Ersatz zu mieten.