Post verschlampt Päckchen
onlineurteile.de - Eine Münchnerin hatte über das Internetauktionshaus eBay ihre Golfschuhe verkauft und dem Käufer per Post zugeschickt. Da kam das Päckchen allerdings nie an. Vergeblich startete die Frau einen Nachforschungsauftrag. Schließlich überwies sie dem Käufer das Geld zurück (41,56 Euro) und verlangte von der Post AG, den Betrag zu ersetzen.
Das ehemalige Staatsunternehmen winkte ab und pochte auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Demnach haftet die Post nur für Verlust, wenn ein Päckchen auf bestimmte Weise verschickt wird: nämlich per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, mit Rückschein oder per Nachnahme.
Über diesen Haftungsausschluss könnten sich die Kunden unschwer informieren, argumentierte die Post. In allen Filialen hingen Preislisten aus. Da werde deutlich auf die AGB verwiesen — so auch in der Filiale, in der die Kundin ihre Päckchen aufgebe. Dort könnten Kunden die AGB auch einsehen.
Den Hinweis per Preisaushang fand das Amtsgericht München ungenügend: Es verurteilte deshalb die Post dazu, den Wert des Päckchens zu ersetzen (262 C 22888/12). Ihre AGB — und damit der Haftungsausschluss bei Verlusten — hätten hier keine Geltung, so der Amtsrichter. Denn der Hinweis auf die AGB sei so versteckt, dass sich die Kundin zu Recht darauf berufe, vom Haftungsausschluss nichts gewusst zu haben.
In dem Aushang stehe unter "Produkte und Preise auf einen Blick" im Kleingedruckten: "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können". So versteckt, sei die Information über die AGB für die Kunden überraschend — mit der Folge, dass sie nicht wirksam in den Vertrag mit der Kundin einbezogen wurden. Das gelte selbst dann, wenn theoretisch die Möglichkeit bestanden hätte, die AGB in der Filiale zu lesen und sich über die Regeln beim Verlust von Päckchen zu informieren.