Praxisgebühr ist nicht steuerlich absetzbar

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Die Zuzahlung, die gesetzlich krankenversicherte Patienten beim Arztbesuch leisten müssen (die so genannte Praxisgebühr), ist nicht als Sonderausgabe steuerlich absetzbar; Steuerpflichtige können zwar laut Einkommensteuergesetz Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehen,

weil sie der Vorsorge dienen: Mit ihren Beiträgen "erwerben" die Steuerpflichtigen sozusagen den Versicherungsschutz durch die Krankenversicherung; auf die Praxisgebühr trifft das jedoch nicht zu, diese Ausgabe ist vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten.