Praxisübernahme mit Knebelvertrag
onlineurteile.de - Warum hatte er sich mit dem Vertrag nur so knebeln lassen? Als der Frankfurter Zahnarzt seine Praxis verkaufte, hatte er dem Nachfolger zugesichert, dass er im Umkreis von zehn Kilometern keine Praxis aufmachen werde. Sonst sollte er zur Strafe tief in die Tasche greifen. Zehn Kilometer - das war fast das ganze Frankfurter Stadtgebiet inklusive einiger Vororte! Schließlich machte der Mediziner in einiger Entfernung von seinem alten Viertel doch eine neue Praxis auf. Prompt ging der Praxisübernehmer vor Gericht, um die Vertragsstrafe einzufordern.
Beim Oberlandesgericht Frankfurt erlebte er jedoch eine herbe Abfuhr (19 U 34/04). Die vertragliche Vereinbarung sei sittenwidrig, erklärten die Richter. Sich auf diese Weise vor Konkurrenz zu schützen, schränke die Berufsfreiheit des Vertragspartners zu sehr ein. Denn der Zahnarzt könnte nach dieser Vereinbarung nur noch in Randgebieten der Stadt praktizieren, obwohl er über eine kassenärztliche Zulassung für das Stadtgebiet Frankfurt verfüge.
Zwar erwerbe der Käufer mit einer Praxis auch den Kundenstamm des Vorgängers und ein Recht auf Schutz dieses Eigentums. Der Verkäufer solle ihm die Patienten nicht gleich wieder abnehmen, indem er nebenan eine neue Praxis eröffne. Zu diesem Zweck genüge es aber durchaus festzulegen, dass der verkaufende Zahnarzt sich nicht im gleichen Stadtteil niederlassen solle. Die meisten Patienten suchten sich ihren Zahnarzt ohnehin danach aus, ob er für sie leicht zu erreichen sei. Patienten, die wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses einen bestimmten Arzt bevorzugten, nähmen dagegen auch größere Entfernungen als zehn Kilometer in Kauf.