Preis mit oder ohne Monitor?
onlineurteile.de - Ein Großhändler für Kommunikationselektronik bot in einer Tageszeitung Computer und Monitore an. Einer seiner Konkurrenten beanstandete die Werbeanzeige als Irreführung der Verbraucher: Der blickfangmäßig herausgestellte Schnäppchen-Preis gelte gar nicht für das abgebildete Gesamtpaket (PC und Monitor), sondern nur für den PC. Optisch erwecke man aber den Eindruck, dass sich der Preis auf das Gesamtpaket beziehe. Künftig solle der Großhändler diese Art von Werbung unterlassen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage des Konkurrenten abgewiesen, weil die Anzeige den Hinweis "Preis ohne Monitor: 1499 Mark" enthielt. Beim Bundesgerichtshof (BGH) hatte der Konkurrent mit seiner Revision jedoch Erfolg (I ZR 110/00). Der Hinweis "Preis ohne Monitor" könne auch einem aufmerksamen und verständigen Verbraucher entgehen, urteilte der BGH. Er werde überhaupt nur von Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich genauer mit den Einzelheiten befassten und am Ende der Produktinformationen über diesen klein gedruckten Satz stolperten.
Die Werbung sei also sehr wohl irreführend: Der durch die Aufmachung des Prospekts nahe gelegte Irrtum, der Preis beziehe sich auf das Komplettsystem, werde so nämlich nicht korrigiert. Zwischen der blickfangmäßig betonten Preisangabe und dem klein gedruckten Hinweis gebe es keinen optischen Bezug.