Privat-Reklame eines übereifrigen Autoverkäufers

Autohaus haftet für dessen wettbewerbswidrige Werbung auf privater Facebook-Seite

onlineurteile.de - Der Angestellte eines Autohauses begnügte sich nicht mit Aktivitäten am Arbeitsplatz. Auch auf seiner privaten Facebook-Seite — zugänglich nur für Freunde und Bekannte — rührte er die Werbetrommel für neue Modelle, die sein Arbeitgeber verkaufte. Die Anzeige enthielt seine geschäftliche Telefonnummer, aber keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch der Neuwagen und zu ihren CO2-Emissionen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. bewertete dies als Wettbewerbsverstoß und verklagte das Autohaus auf Unterlassung. Zu Recht, entschied das Landgericht Freiburg (12 O 83/13). Pkw-Werbung müsse diese Daten beinhalten - nach deutschem und nach europäischem Recht (Kraftstoffverbrauch-Richtlinie 1999/94/EG).

Das seien für die Verbraucher wesentliche Informationen. Nicht nur Hersteller und Händler, sondern auch andere Personen, die Reklame für neue Automodelle machten, seien verpflichtet, deren Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen anzugeben. Fehlten diese Angaben, sei die Reklame wettbewerbswidrig.

Vergeblich pochte das Autohaus darauf, es habe von der Facebook-Anzeige des Mitarbeiters nichts gewusst. Das spiele keine Rolle, betonte das Landgericht. Unternehmen müssten sich unzulässige geschäftliche Aktivitäten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Unternehmen davon profitierten und wenn es nicht um rein private Handlungen eines Mitarbeiters gehe.

Der Facebook-Werbeeintrag des Autoverkäufers sei keine reine Privataktion, sondern diene auch dem Geschäft — obwohl sich der Leserkreis so einer Anzeige auf Bekannte beschränke. Immerhin habe der Mitarbeiter für Neuwagen geworben, die er im Autohaus verkaufe, und zudem seine Dienst-Telefonnummer genannt. So eine Anzeige solle den Geschäftserfolg des Autohauses befördern. Wenn sie wettbewerbswidrig gestaltet sei, hafte daher das Autohaus für den Verstoß.