Privatbank kann Girokonto jederzeit kündigen
onlineurteile.de - Eine Firma, die Bücher und Zeitschriften vertrieb, wickelte seit September 2006 ihre Geschäfte über ein Girokonto bei einem privaten Geldinstitut ab. Im Juli 2009 kündigte die Bank den Girovertrag, ohne dies genauer zu begründen.
Sie berief sich auf eine Klausel im Vertrag, den die Firma bei der Kontoeröffnung unterschrieben hatte: Demnach darf die Bank jederzeit die Geschäftsbeziehung als solche oder einzelne Vertragsbereiche kündigen, vorausgesetzt, sie nimmt Rücksicht auf die Belange des Kunden und gewährt ihm eine angemessene Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen.
Daran hielt sich die Bank. Die Firma akzeptierte die Kündigung nicht und zog vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass das Girokonto weiter geführt werden muss. Ihre Klage scheiterte jedoch beim Bundesgerichtshof (BGH), der die Kündigung des Girokontos für wirksam erklärte (XI ZR 22/12).
An der Vertragsklausel sei rechtlich nichts aussetzen, urteilte der BGH. Sie entspreche den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Banken 2002), die das Recht von Kreditinstituten regelten, einen Girovertrag ordentlich zu kündigen. Im Geschäftsleben gelte der Grundsatz der Privatautonomie: Eine Bank dürfe wie jeder andere Akteur in der Wirtschaft frei entscheiden, mit wem sie Geschäftsbeziehungen unterhalte.
Es gebe keine Pflicht, alle Kunden gleich zu behandeln. Deshalb habe das Geldinstitut auch nicht prüfen müssen, ob eine Kündigung hier — verglichen mit dem Umgang mit anderen Kunden — verhältnismäßig war. Ebenso wenig sei die Bank verpflichtet, die Kündigung sachlich zu begründen. Schikanös sei ihr Vorgehen im konkreten Fall auch nicht: Eine Kündigungsfrist von sechs Wochen reiche aus.