Private Krankenversicherung:

Mitversicherter Ehepartner kann seine Ansprüche selbst durchsetzen

onlineurteile.de - Die Frau hatte sich einer besonderen Heilbehandlung unterzogen. Über ihren Mann war sie bei einer privaten Krankenversicherung mitversichert. Der Versicherer lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen und pochte auf die Versicherungsbedingungen: Gemäß der so genannten "Schulmedizinklausel" müsse er nur für garantiert erfolgversprechende Heilmethoden einspringen.

Diese Klausel sei gar nicht Bestandteil des Vertrags, meinte die Frau. Darüber verhandele man nur mit ihrem Mann, teilte ihr der Versicherer mit. Schließlich habe er die Versicherung abgeschlossen. Sie habe als Mitversicherte gar nicht mitzureden, da sie als Hausfrau noch nicht mal über eigenes Einkommen verfüge.

Ein mitversicherter Ehepartner könne ihn betreffende Leistungen im eigenen Namen einfordern, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (IV ZR 37/06). Dazu benötige er/sie nicht den Partner, der den Vertrag unterschrieben habe. Der Mitversicherte könne auch selbst feststellen lassen, welche Ansprüche laut Vertrag bestehen. Ob der mitversicherte Partner Geld verdiene oder nicht, spiele dabei keine Rolle.