Private Krankenversicherung gekündigt
onlineurteile.de - Ein Mann kündigte im Mai 2000 seine private Krankenversicherung. Denn ab Juli sollte er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen. Von da an wollte er sich über seine Ehefrau im Rahmen der Familienversicherung gesetzlich versichern. Doch im August bekam er die Nachricht, man werde ihn nicht in die gesetzliche Krankenkasse aufnehmen, weil seine Rente die Einkommensgrenze für Familienangehörige überschreite.
Wenn der Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht klappt, muss die gekündigte private Krankenversicherung den ehemaligen Versicherungsnehmer normalerweise zu den früheren Bedingungen wieder aufnehmen - innerhalb von drei Monaten nach der Kündigung. Doch diese Frist versäumte der frischgebackene Rentner und steckt nun in der Klemme. Denn das Landgericht München I lehnte seine Klage auf Wiederaufnahme ab (26 O 24832/04).
Die private Krankenversicherung müsse in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber haben, ob sie zur Fortsetzung des Versicherungsvertrags verpflichtet sei, erklärte das Landgericht. Der Rentner hätte sofort nach der negativen Auskunft der gesetzlichen Krankenkasse die Fortsetzung der gekündigten Versicherung beantragen müssen. Darum habe er sich jedoch erst viel später gekümmert. Diese Situation sei misslich, weil der Rentner angesichts seiner Erwerbsunfähigkeit kaum noch eine andere private Versicherung finden werde.