Private Krankenversicherung kündigt einem Architekten ...

... weil er sich trotz Arbeitsunfähigkeit mit einem Bauinteressenten traf

onlineurteile.de - Ein selbständig arbeitender Architekt war privat krankenversichert. 2004 meldete er sich arbeitsunfähig und beantragte die Zahlung von Krankentagegeld. Die Versicherung zahlte vorübergehend, obwohl sie von Anfang an daran zweifelte, dass der Architekt seinen Beruf nicht ausüben konnte. Schließlich beauftragte das Unternehmen ein Detektivbüro, das dem Versicherungsnehmer auf den Zahn fühlen sollte.

Ein Detektiv rief den Architekten an und gab sich als Bauinteressent aus. Im März 2005 traf sich der Freiberufler drei Mal mit dem vermeintlichen Kunden. Daraufhin kündigte die private Krankenversicherung dem Architekten fristlos: Er habe gearbeitet, obwohl er gleichzeitig Krankentagegeld kassierte. Der Versicherungsnehmer zog vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass das Krankenversicherungsverhältnis weiterhin besteht.

Erst beim Bundesgerichtshof hatte er Erfolg (IV ZR 129/06). Indem er sich mit dem "Auftraggeber" traf, sei der Architekt zwar einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, räumten die Bundesrichter ein. Denn bei selbständigen Architekten gehöre dazu auch die Kundenakquise. Der Versicherungsnehmer habe also an drei Tagen zu Unrecht Krankentagegeld verlangt.

Das bedeute aber noch nicht, dass die private Krankenversicherung "aus wichtigem Grund" die Krankentagegeldversicherung oder gar das gesamte Vertragsverhältnis kündigen dürfe. Das wäre unverhältnismäßig. Denn die Tätigkeit des Architekten beschränkte sich auf wenige Besprechungen mit einem Interessenten. Das mache es für die Versicherung noch nicht unzumutbar, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.