Private Krankenzusatzversicherung
onlineurteile.de - Zum Vorsorgetermin bei der Kieferorthopädin erschienen Mutter und Tochter am 12. Januar 2005. Die Medizinerin diagnostizierte bei der Neunjährigen einen Engstand bei den Frontzähnen im Unterkiefer. Der "Gebissbefund sehe nicht gut aus", so ihr Kommentar. Sie empfahl eine kieferorthopädische Behandlung. Zwei Tage später beantragte der Vater bei einem Versicherer eine private Krankenzusatzversicherung für die Familie (Tarif Z 50-3 für die Tochter). Den Versicherungsschein erhielt die Familie am 21. Januar.
Im Herbst 2005 erstellte die Kieferorthopädin für das Mädchen einen Behandlungsplan, das Gebiss wurde korrigiert. Doch der Versicherer weigerte sich, die Kosten zu übernehmen: Gemäß den Versicherungsbedingungen müsse er nicht leisten, wenn der Versicherungsfall schon existierte, bevor der Versicherungsschutz begann. Das treffe nicht zu, erwiderte der Familienvater: Ob kieferorthopädische Maßnahmen anstünden und - wenn ja - welche Maßnahmen das sein würden, habe am 12. Januar noch gar nicht festgestanden. Das Landgericht Dortmund wies die Zahlungsklage des Vaters gegen den Versicherer ab (2 S 12/07).
Auch eine erste ärztliche Untersuchung, bei der ein Leiden diagnostiziert werde, gehöre zur Heilbehandlung in einem Versicherungsfall, so das Landgericht. Am 12. Januar sei bereits klar gewesen, dass das Gebiss nicht in Ordnung war. Mit der späteren kieferorthopädischen Behandlung, für die nun Kostenübernahme beansprucht werde, habe sich eben jenes Risiko verwirklicht, das den Vater bewogen habe, zusätzlichen Versicherungsschutz zu beantragen.
Der Versicherungsfall habe daher am 12. Januar begonnen, auch wenn damals vielleicht noch nicht sicher war, ob der erhobene Befund weitere ärztliche Maßnahmen nötig machen würde. Die einschlägige Klausel in den Versicherungsbedingungen sei nicht zu beanstanden. Um ihr Risiko kalkulieren zu können, müssten die Versicherer verhindern, dass Versicherungsnehmer erst ärztliche Diagnosen einholten und danach neue Versicherungsverträge schlössen, um die Heilbehandlung zu finanzieren.