Private Nutzung betrieblicher Telefone und PCs ...

... ist für Arbeitnehmer steuerfrei, nicht aber für Selbstständige

onlineurteile.de - Die private Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte bleibt weiterhin nur für Arbeitnehmer steuerfrei, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Ein Rechtsanwalt gab mit einer Klage gegen seinen Steuerbescheid den Anstoß zu diesem Grundsatzurteil des BFH: Das Finanzamt hatte den privaten Anteil an den Telekommunikationskosten des Anwalts auf 30 Prozent der Gesamtkosten geschätzt (798 DM für das Steuerjahr 2001) und die Summe als zu versteuerndes Einkommen eingestuft.

Der Anwalt sah damit den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil bei Arbeitnehmern anders verfahren wird. Der Bundesfinanzhof wies die Kritik zurück (XI R 50/05). Der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung werde nur beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber willkürlich, also nicht nach sachlichen Gesichtspunkten differenziere. Arbeitnehmer und Selbstständige steuerlich unterschiedlich zu behandeln, sei aber sachlich gerechtfertigt.

Die Steuervereinfachung solle die Verbreitung des Internets fördern. Der Gesetzgeber habe Unternehmen und Freiberuflern die Möglichkeit geben wollen, ihren Arbeitnehmern ohne großen Verwaltungsaufwand die private Nutzung von PCs und Telefonanlagen zu erlauben. Den privaten Anteil zu kontrollieren, sei für das Finanzamt bei Arbeitnehmern faktisch unmöglich. Sie benötigten dafür jedoch die Erlaubnis des Arbeitgebers, der schon im eigenen Interesse dafür sorge, dass sich die private Nutzung in Grenzen halte.

Die Situation von Freiberuflern und Unternehmern, die ihre eigenen Anlagen privat nutzten, sei damit nicht vergleichbar. Für sie sei es von Interesse, betriebliche Einrichtungen zu Lasten des steuerlichen Gewinns für private Zwecke einzusetzen. Der Gesetzgeber dürfe sie daher anders behandeln als Arbeitnehmer und den Privatanteil an den Telekommunikationskosten dem zu versteuernden Gewinn zuschlagen.