Private Rettungsdienste müssen Gewerbesteuer zahlen
onlineurteile.de - Ein (normal besteuerter) privater Betreiber eines Rettungsdienstes klagte gegen das seiner Meinung nach unbegründete Privileg der Wohlfahrtsverbände und pochte auf Gleichbehandlung.
Privileg: Die Finanzverwaltung stuft Rettungsdienste und Krankentransporte (zum Beispiel vom Arbeiter-Samariter-Bund oder von der Feuerwehr) als gemeinnützige Einrichtungen ein. Daher müssen Rettungsdienste der öffentlichen Hand bzw. von Wohlfahrtsverbänden bisher keine Gewerbesteuer und keine Körperschaftssteuer zahlen.
Private Anbieter solcher Leistungen werden nicht von der Gewerbesteuer befreit, entschied der Bundesfinanzhof (I R 30/06). Und er ließ keinen Zweifel daran, dass er die Steuerbefreiung insgesamt für rechtswidrig hält. Öffentliche wie private Rettungsdienste und Krankentransporte seien nicht gemeinnützig, erklärten die obersten Finanzrichter. Die Konkurrenten des privaten Anbieters seien deshalb rechtswidrig von der Gewerbesteuer befreit.
Vom Kläger Gewerbesteuer zu verlangen, sei jedenfalls richtig, so die Richter. Ihm empfahlen sie, er solle Klage mit dem Ziel erheben, seine Konkurrenten ebenfalls zu besteuern.