Privater Gebrauchtwagenkauf

Die Vertragsparteien verwendeten einvernehmlich das Vertragsformular einer Versicherung: Gewährleistungsausschluss ist wirksam

onlineurteile.de - Eine Düsseldorferin, Frau A, verkaufte im Mai 2007 einen gebrauchten Volvo - den sie zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler gekauft hatte - zum Preis von 4.600 Euro an Herrn B. Vorher hatten die beiden am Telefon besprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen könnte. Frau A hatte von ihrer Kfz-Versicherung als Serviceleistung ein Vertragsformular erhalten und schlug vor, es zu verwenden. Damit war Herr B einverstanden, man wurde einig und der Kaufvertrag geschlossen.

Das Vertragsformular enthielt folgende Klausel: "Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen ...". Wenig später behauptete Herr B, das Auto habe vor dem Kauf einen erheblichen Unfallschaden gehabt, und forderte 1.000 Euro zurück. Seine Klage auf Minderung des Kaufpreises scheiterte in allen Instanzen.

Auch der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des Volvo wirksam ausgeschlossen hat (VIII ZR 67/09). Nach den Vorschriften über "Allgemeine Geschäftsbedingungen" sei so ein uneingeschränkter Gewährleistungsausschluss zwar unzulässig. Doch die seien hier nicht anwendbar, urteilten die Bundesrichter - und zwar nicht allein deshalb, weil es sich um einen Kauf unter Privatleuten handelte.

Wesentlich sei vielmehr: Die einschlägige Klausel sei nicht von der Verkäuferin formuliert und Herrn B als unabänderlich zur Unterschrift vorgelegt worden. Statt dessen hätten sich die Vertragsparteien auf ein Vertragsformular geeinigt. Herr B hätte auch die Möglichkeit gehabt, dem Geschäft ein anderes Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen. Er sei letztlich in der Auswahl des Vertragstextes frei gewesen und hätte alternativ eigene Vorschläge in die Vertragsverhandlungen einbringen können.