"Privates Surfen" im Internet während der Arbeitszeit ...

... kann zu fristloser Kündigung führen, auch wenn es vom Arbeitgeber nicht explizit verboten wurde

onlineurteile.de - In einer Chemischen Fabrik arbeitete der Mann schon seit 1985, mittlerweile als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen. Im Herbst 2002 stellte der Betriebsleiter fest, dass die Internetkosten rapide stiegen. Der werkseigene Ermittlungsdienst fand heraus, dass der Schichtführer an seinem PC unter anderem pornographische Internetseiten aufgerufen hatte. Insgesamt habe er das Internet 18 Stunden zu privaten Zwecken genutzt, warf man ihm vor. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Dagegen setzte sich der Arbeitnehmer zur Wehr: Dass es verboten sei, zu privaten Zwecken zu surfen oder Porno-Websites anzuschauen, habe er nicht gewusst. Meist habe er die Pausen dafür genutzt, auf keinen Fall 18 Arbeitsstunden damit zugebracht. Bei den Vorinstanzen hatte der Mann mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg, das Bundesarbeitsgericht hob die Urteile jedoch auf und verwies den Fall zurück (2 AZR 581/04).

Auch wenn der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich verbiete, verletze der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken ausgiebig im Internet surfe. Ob das eine fristlose Kündigung rechtfertige, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Vorinstanz müsse deshalb klären, wie sehr der Arbeitnehmer durch das Surfen seine Arbeitsleistung vernachlässigt und seine Aufsichtspflichten verletzt habe, welche Kosten dem Arbeitgeber dadurch entstanden seien. Wenn das Fehlverhalten nicht gravierend sei, könnte die fristlose Kündigung unverhältnismäßig hart sein - gemessen an der langen Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers und am unklaren Verbot privater Internetnutzung im Betrieb.