Privatpatient lässt sich Zeit beim Bezahlen

Muss er außer der Rechnung auch die Anwaltskosten des Physiotherapeuten begleichen?

onlineurteile.de - Im September 2004 übersandte ein Physiotherapeut seinem Privatpatienten eine Rechnung über 543 Euro. Wie es üblich ist, enthielt sie einen Hinweis auf das Datum, bis zu dem der Patient zahlen sollte: "Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 5.10.2004 auf das angegebene Konto". Der Patient zahlte nicht und reagierte auch nicht auf Mahnungen.

Daher beauftragte der Physiotherapeut einen Anwalt damit, das Geld einzutreiben. Auf dessen Mahnschreiben hin überwies der Patient die 543 Euro. Die Anwaltskosten wollte er seinem Therapeuten allerdings nicht ersetzen. Mahnungen des Therapeuten habe er nicht erhalten, behauptete der Patient. Der Therapeut konnte das Gegenteil nicht belegen - seine Klage auf Ersatz der Anwaltsgebühren scheiterte deshalb beim Bundesgerichtshof (III ZR 91/07).

Nur wenn der Schuldner in Zahlungsverzug geraten wäre, müsste er dem Physiotherapeuten seine Aufwendungen für den Anwalt ersetzen, erklärten die Bundesrichter. Das setze jedoch - von besonderen Fällen abgesehen - eine Mahnung voraus. Dem Patienten eine Rechnung zu übersenden und darin ein Zahldatum zu nennen, genüge nicht. Der Physiotherapeut hätte nach dem 5.10.2004 den Patienten nochmals schriftlich auffordern müssen, die geschuldete Summe zu überweisen.

Habe er 30 Tage nach dem Erhalt der Rechnung noch nicht gezahlt, gerate der Schuldner zwar auch ohne Mahnung in Verzug. Das gelte gegenüber Verbrauchern aber nur unter der Bedingung, dass die Rechnung eine Information über diese Konsequenz enthalte. In der Rechnung des Physiotherapeuten fehle so ein Hinweis.