Privilegierte Auslandsmitarbeiter ...
onlineurteile.de - Der Bauleiter arbeitete 25 Jahre lang für ein internationales Bauunternehmen, und zwar ausschließlich auf Auslandsbaustellen. Während die in Deutschland tätigen Mitarbeiter Gehalt gemäß deutschen Bautarifverträgen bezogen, wurde das Einkommen des Bauleiters bei jedem Projekt individuell ausgehandelt und in befristeten "Auslandsdienstverträgen" vereinbart. Und er verdiente nicht schlecht: ein erhöhtes Grundgehalt von 5.500 Euro, 1.000 Euro Auslandszulage, freie Unterkunft, zusätzliche Unfallversicherung. Zudem übernahm der Arbeitgeber vor Ort alle lokalen Steuern und Sozialabgaben.
Doch als der Auslandsmitarbeiter in den Ruhestand ging, entdeckte er plötzlich, dass er im Vergleich mit den Inlandsmitarbeitern benachteiligt war. So sah er es jedenfalls: Denn er erhielt keine Leistungen von der betrieblichen Altersversorgung. Die stand - gemäß einer mit dem Gesamtbetriebsrat ausgehandelten "Allgemeinen Betriebsvereinbarung und Versorgungsordnung" - nur den Inlandsmitarbeitern zu. Nun pochte der Bauleiter auf Gleichbehandlung, kam damit aber beim Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht durch (3 AZR 269/06).
Die Betriebsvereinbarung gelte nur für Mitarbeiter im Inland, so das BAG, auch der Betriebsrat sei für Auslandsmitarbeiter nicht zuständig. Die Vergütungssysteme im In- und Ausland seien eben unterschiedlich: Deutsche Tarifvorschriften anzuwenden, sei gemäß den Dienstverträgen des Bauleiters ausgeschlossen gewesen.
Und davon habe der Bauleiter ja durchaus profitiert. Deshalb verstoße es auch nicht gegen das Prinzip der Gleichbehandlung, wenn ihm der Arbeitgeber Versorgungsleistungen vorenthalte. Auslandsmitarbeitern, die wesentlich besser verdienten als die tariflich entlohnten Beschäftigten im Inland, sei es ohne weiteres zuzumuten, selbst für das Alter vorzusorgen.