Probetraining im Fitnessstudio

Wer bei dieser Gelegenheit einen Vertrag abschließt, hat kein Recht auf Widerruf

onlineurteile.de - Ein Münchner Fitnessstudio verteilte im Frühjahr 2008 Werbeblättchen für ein kostenloses Probetraining. Frau J nahm die Gelegenheit wahr, absolvierte ein Probetraining und schloss mit dem Studio einen Vertrag: Die Mitgliedschaft für ein Jahr sollte 599 Euro kosten. Doch zu Hause überlegte es sich Frau J anders: Schon am nächsten Tag kündigte sie den Vertrag wieder.

Das Fitnessstudio akzeptierte, aber erst zum Ende der Vertragslaufzeit. Für ein Jahr müsse die Kundin den Mitgliedsbeitrag entrichten, fanden die Studioinhaber. Nun behauptete Frau J, man habe sie bei dem Probetraining mit einem Vertragsangebot "überrumpelt". Das sei unseriöses Geschäftsgebaren. Deshalb habe sie das Recht, den Vertrag zu widerrufen.

Hintergrund: Wird ein Verbraucher in Situationen, in denen er nicht mit Vertragsangeboten rechnet und nicht rechnen muss, überraschend damit konfrontiert, kann er einen unüberlegt geschlossenen Vertrag widerrufen. Der Klassiker ist das "Haustürgeschäft": Wenn Verbraucher in ihrer Privatwohnung von Vertretern überrumpelt werden und ein Geschäft abschließen, ohne sich das Für und Wider gründlich abzuwägen. Ebenfalls beliebt: Verbraucher bei Freizeitveranstaltungen, z.B. auf Kaffeefahrten, anzusprechen.

Im konkreten Fall verneinte das Amtsgericht München ein Widerrufsrecht: Die zuständige Richterin verurteilte Frau J dazu, den Jahresbeitrag zu zahlen (223 C 12655/12). Wenn ein Studio ein kostenloses Probetraining veranstalte, liege es auf der Hand, dass es dabei darum gehe, neue Mitglieder anzuwerben. Das sei also keine Überraschung.

Unterschreibe ein Kunde bei so einem Probetraining einen Vertrag, werde niemand "überrumpelt". Frau J sei Mitglied geworden, ohne sich die Studioangebote genau anzusehen und den Vertragsschluss zu überlegen. Das sei allein ihr Fehler und gebe ihr nicht das Recht, den Vertrag zu widerrufen.

Anders wäre die Rechtslage einzuschätzen, wenn die Verbraucher unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angelockt worden wären. Zum Beispiel gebe es Fälle, in denen Kunden unter dem Vorwand, sie hätten für drei Monate eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen, in ein Fitnessstudio eingeladen wurden. So unseriös sei das Münchner Studio aber nicht vorgegangen: Der Zweck der Werbeaktion sei für jedermann offenkundig gewesen.