Problem-Tiefgarage?

Autofahrer fuhr zu nah ans Rolltor: Stoßfängerverkleidung abgebrochen

onlineurteile.de - Der Besucher eines Fitness-Studios hatte seinen Dienstwagen in der Tiefgarage des Studios geparkt. An der Ausfahrt der Tiefgarage befindet sich ein Rolltor, das über eine - im Boden eingebaute - Induktionsschleife geöffnet wird. Als der Studiobesucher mit dem Auto die Garage verlassen wollte und auf die Induktionsschleife fuhr, öffnete sich das Rolltor nicht gleich. Ungeduldig fuhr er näher heran. Zu nah: Denn plötzlich hob sich das Tor, streifte die Stoßfängerverkleidung und riss diese mitsamt dem Auto-Kennzeichen ab. Es entstand ein Schaden von 3.226 Euro.

Die Arbeitgeberin des Mannes - Eigentümerin des Fahrzeugs - forderte vom Inhaber des Fitness-Studios Schadenersatz für die Reparaturkosten: Während der Öffnungszeiten des Studios müsse das Unternehmen freie Zu- und Ausfahrt gewährleisten. Das Garagentor müsste beim Überfahren der Induktionsschleife sofort reagieren und beim Auftreten eines Widerstandes stehen bleiben.

Der Studioinhaber wies die Kritik zurück: Die Technik sei völlig intakt. Dass das Garagentor spät aufgehe, werde allen Nutzern der Tiefgarage im Studio mitgeteilt. Es öffne sich nicht direkt beim Überfahren der Induktionsschleife, sondern erst, wenn das Fahrzeug danach noch einmal kurz anhalte.

Darauf könne sich jeder Benutzer der Tiefgarage einstellen, befand das Amtsgericht München, und wies die Zahlungsklage ab (161 C 23668/09). Wenn der Studiobesucher vor dem Rolltor keinen Sicherheitsabstand einhalte, missachte er eine selbstverständliche Vorsichtsmaßnahme und habe sich den Schaden selbst zuzuschreiben. Der Studioinhaber müsse die Induktionsschleife nicht so einstellen, dass sich das Tor unmittelbar beim Überfahren öffne: Hier kurz stehen zu bleiben, sei für alle Garagenbenutzer zumutbar.