"Propeller"-Streit
onlineurteile.de - Seit einiger Zeit verbietet Autohersteller BMW seinen Servicewerkstätten per Servicevertrag, das bekannte BMW-Emblem zu benutzen: den so genannten Propeller, der jedes Auto dieses Unternehmens ziert. Man wolle so zwei unterschiedliche Betriebstypen schaffen, erklärte der Autohersteller dazu. Nur BMW-Vertragshändler, die Neuwagen verkauften, sollten die BMW-Bildmarke verwenden. Autorisierte Servicewerkstätten sollten dagegen nur die Wortmarke "BMW Service" ohne Emblem einsetzen.
Das passte einem ehemaligen Vertragshändler des Autoherstellers überhaupt nicht. Er hatte mittlerweile nur noch einen BMW-Servicevertrag, der ihn verpflichtete, Wagen des Unternehmens gemäß dem "BMW Standard Service" zu warten. Nebenbei verkaufte er BMW-Gebrauchtwagen, aber keine Neuwagen mehr. Der Händler weigerte sich, die großformatigen Schilder mit dem "Propeller" an der Fassade seiner Werkstatt abzumontieren und schaltete weiterhin Anzeigen damit. Weil ihm seine Hartnäckigkeit eine Abmahnung des Autoherstellers einbrachte, wandte sich der Händler schließlich an die Justiz.
Beim Landgericht München I konnte er sich weitgehend gegen den Konzern durchsetzen (1 HKO 7335/05). Der "Propeller" stehe für die Marke BMW schlechthin, so die Richter. Er symbolisiere das Unternehmen, jedermann kenne ihn. Die Marke "BMW Service" sei dagegen kaum bekannt. Bisher seien Vertragshändler und Vertragswerkstätten gekoppelt gewesen, daher identifizierten die Kunden auch BMW-Wartungsleistungen mit dem "Propeller". Diese Tatsache könne BMW nicht durch einen internen Beschluss aus der Welt schaffen.
Servicewerkstätten müssten die Möglichkeit haben, das Emblem zu benutzen, um auf ihre Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Sie dürften nur nicht den Eindruck erwecken, dem Vertriebsnetz des Autoherstellers für Neuwagen anzugehören. Der Inhaber der Servicewerkstätte müsse Schilder entfernen, auf denen er noch als Vertragshändler firmiere. Ein grundsätzliches Verbot, den "Propeller" im Geschäftsverkehr zu verwenden, sei dagegen unzulässig. (BMW hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)