Prostitution im Bürogebäude

Kommt es in der Eigentumsanlage zu ungewollten Begegnungen, muss das Bordell ausziehen

onlineurteile.de - Ein Bürogebäude bestand aus Teileigentumseinheiten. In eine vorher leerstehende Etage zog eines Tages ein Bordell ein. Das passte der Firma im Erdgeschoss nun überhaupt nicht. Hier gingen ihre Kunden ein und aus, beschwerte sie sich, und die würden dann womöglich für Bordellbesucher gehalten. Außerdem begegneten sie im Flur spärlich bekleideten Damen. Das sittenwidrige Treiben schädige den Ruf der Firma und mindere den Wert des Teileigentums. Deshalb müsse das Bordell aus dem Firmengebäude wieder verschwinden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht gab der Firma Recht (2Z BR 137/04). Ob man heutzutage noch davon ausgehen könne, dass Prostitution einhellig als ethisch verwerflich angesehen werde, sei zwar eher zweifelhaft, erklärten die Richter. In einem Anwesen, das ausschließlich gewerblich genutzt werde, sei wohl auch das Problem der Wertminderung nicht so gravierend.

Wenn es im Bürogebäude aber immer wieder zu ungewollten Konfrontationen "normalen" Publikums (Kunden, Firmenmitarbeiter) mit dem Treiben im Bordell komme, beeinträchtige dies die übrigen Eigentümer über Gebühr. Gebrauchte Kondome im Lift und Besucher, die nach dem Puff fragten, würden zu Recht als anstößig empfunden. Daher müsse sich das Bordell eine andere Bleibe suchen.