Protonentherapie bei Brustkrebs ...

... wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr finanziert

onlineurteile.de - Das Bundessozialgericht hatte über einen Streit zweier Institutionen zu entscheiden. Das Bundesministerium für Gesundheit setzt sich dafür ein, bei Brustkrebs weiterhin - neben der üblichen Behandlung mit Röntgenstrahlen - auch die Protonenbestrahlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu lassen. Die sei für die Patientinnen weniger belastend. (Protonen: elektrisch positiv geladene Elementarteilchen, Teil des Wasserstoffatoms)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA: Vertreter der Krankenkassen und Ärzte) entscheidet darüber, was in diesen Leistungskatalog gehört. Die Fachleute prüfen Behandlungsmethoden daraufhin, ob sie für eine wirtschaftliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft notwendig sind. Ihre Beschlüsse sind dem Ministerium als Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Der GBA hat sich dafür ausgesprochen, die Protonentherapie bei Brustkrebs nicht mehr auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen. Das Bundessozialgericht war damit einverstanden und wies die Einwände des Ministeriums zurück (B 6 A 1/08 R).

Die Protonenbestrahlung dürfe bei Brustkrebs künftig nur noch im Rahmen klinischer Studien angewandt werden, die Wirksamkeit und Nebenwirkungen dieser Therapie genauer erforschten. Bisher sei ihre Wirksamkeit bei Brustkrebs nicht ausreichend gesichert. Bei anderen Krebsarten habe der GBA die Methode als medizinisch notwendig anerkannt oder seine Entscheidung zurückgestellt (z.B. bei Augentumoren). Bei ihnen ändere sich nichts, hier bleibe die Protonentherapie weiterhin Kassenleistung.