Provision für übernommenen Leiharbeiter?
onlineurteile.de - Laut EU-Richtlinie für Leiharbeit ist es zwar unzulässig: Dennoch verlangen Leiharbeitsfirmen in Deutschland eine Art Ablösesumme für ihre Leiharbeiter, wenn diese vom ausleihenden Unternehmen in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Nach einem Urteil des Landgerichts Aachen muss der neue Arbeitgeber jedenfalls dann keine Provision zahlen, wenn er den Leiharbeiter nicht während seiner Einsatzzeit angestellt hat (9 O 545/09).
Im konkreten Fall war der Leiharbeiter ein Jahr beim späteren Arbeitgeber X beschäftigt und wurde danach an ein anderes Unternehmen ausgeliehen. Anschließend bewarb er sich bei Arbeitgeber X um eine feste Stelle und erhielt einen Arbeitsvertrag. Sofort meldete sich die Zeitarbeitsfirma: Laut Überlassungsvertrag mit Unternehmen X stehe ihr bei einer Übernahme des Arbeitnehmers Provision in Höhe von 5.250 Euro zu.
Das wäre nur der Fall, wenn zwischen Ausleihe und der späteren Übernahme ein direkter Zusammenhang bestünde, entschied das Landgericht Aachen. Hier liege die Sache aber anders: Denn die Ausleihe sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Arbeitnehmer und Unternehmen X längst beendet gewesen.
Der Leiharbeiter sei nicht während der Leiharbeit eingestellt worden, sondern habe dazwischen in einem anderen Betrieb gearbeitet. Allein die Tatsache, dass die Leiharbeitsfirma früher den Kontakt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber X vermittelte, verpflichte X nicht dazu, Provision zu zahlen.