Prozesskostenhilfe abgelehnt

"Sie könnten doch ohne Weiteres arbeiten gehen ..."

onlineurteile.de - Ein Mann beantragte bei Gericht Prozesskostenhilfe, um einen Rechtsstreit auszufechten. Dies wurde mit origineller Begründung abgelehnt: Es sei nicht einzusehen, warum der Antragsteller diese Kosten nicht selbst aufbringen könne. Er sei jung und arbeitsfähig - er könne also ohne Weiteres Geld verdienen. Dass er eine Meldeaufforderung des Arbeitsamts ignoriert habe, deute auf Arbeitsunwilligkeit.

Beim Landgericht Düsseldorf hatte der Arbeitslose mit seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid Erfolg (22 T 45/03). Er wurde aufgehoben. Es sei nicht festzustellen, so das Landgericht, dass sich der Antragsteller gezielt arbeitslos gemacht habe, um Prozesskostenhilfe zu erschleichen. Die Behauptung, der Mann könnte unschwer eine zumutbare Arbeit finden, wenn er nur wollte, sei angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt abwegig. Arbeitsunwilligkeit könne man auch mit der Meldeaufforderung nicht belegen: Mit solchen Schreiben würden Arbeitslose auch zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen, zur Berufsberatung oder zu anderen Zwecken ins Arbeitsamt bestellt. Daher dürfe man dem Mann die Prozesskostenhilfe nicht verweigern.