Prozesskostenhilfe trotz Altersvorsorge
onlineurteile.de - Eine Frau wurde in einen Zivilrechtsstreit verwickelt. Da sie arbeitslos und ohne Mittel war, beantragte sie, ihr für die Verteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antrag wurde zunächst mit dem Verweis auf ihre Lebensversicherung abgelehnt: Die könne sie vorzeitig auflösen und mit dem Rückkaufswert die Prozesskosten bestreiten.
Mit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erreichte die Frau beim Oberlandesgericht Naumburg dann doch Prozesskostenhilfe (14 WF 41/05). Alles andere sei unzumutbar, erklärten die Richter. Der "Vorschlag", eine ergänzend zur Altersvorsorge privat abgeschlossene Lebensversicherung für einen Prozess zu kündigen, sei äußerst fragwürdig - in einer Zeit, in der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend abgebaut würden. Die verklagte Frau sei durch die gesetzliche Rentenversicherung im Alter keineswegs ausreichend abgesichert. Da sei es absolut unverhältnismäßig, zur Finanzierung eines Rechtsstreits eine Lebensversicherung vorzeitig aufzulösen und die damit verbundenen finanziellen Nachteile in Kauf zu nehmen.
Von der Möglichkeit, die Lebensversicherung vorübergehend beitragsfrei zu stellen, habe die Frau bereits Gebrauch machen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Prozesskosten mit frei werdenden Beiträgen zu bestreiten, sei daher auch nicht mehr möglich.