Psychisch gesund in 20 Therapie-Sitzungen?

Streit um Tarifbedingungen einer privaten Krankenversicherung

onlineurteile.de - Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung enthielten eine Klausel, die den Versicherungsschutz für psychotherapeutische Behandlungen einschränkte. Pro Jahr übernahm der Versicherer höchstens die Kosten für 20 Sitzungen beim Psychotherapeuten. Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Klausel für unwirksam: Damit werde die psychotherapeutische Behandlung quasi aus dem Leistungskatalog des Versicherers gestrichen. So werde der Versicherungsnehmer benachteiligt und der Zweck des Vertrags untergraben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln segnete die Leistungsbegrenzung des Versicherers im Bereich Psychotherapie jedoch ab (5 U 89/01). Natürlich sei der Versicherungsschutz nicht lückenlos, räumte das OLG ein. Jedem Versicherungsnehmer sei aber klar, dass er sich mit dem Vertrag nur einen begrenzten Schutz "erkaufe". Es sei seine freie Entscheidung, sich darauf einzulassen und auf diese Weise von geringeren Beiträgen zu profitieren.

Um einen Leistungsausschluss, der den Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer sinnlos erscheinen lasse, handle es sich jedoch nicht. Zu diesem Punkt hatte das OLG einen Experten befragt. Ergebnis: Im Rahmen einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung seien mit 20 Sitzungen durchaus messbare Therapieerfolge zu erzielen. Natürlich hänge dies von der Art der Erkrankung ab. Beim größeren Teil der Patienten sei aber mit wenigen Sitzungen eine Verbesserung der Symptome zu erreichen.