"Psychische Reaktionen"
onlineurteile.de - Ein Mann war angeblich von einer Leiter gefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. So habe er einen Gehirnschaden erlitten, teilte er seiner Unfallversicherung mit, und verlangte Leistungen wegen Invalidität. Der Versicherer bestritt eine unfallbedingte Invalidität - danach folgte Gutachten auf Gutachten und ein langer Rechtsstreit. Beim Bundesgerichtshof ging es schließlich nur noch um die Frage, ob der Versicherer "krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen" aus dem Leistungskatalog ausschließen darf.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für zulässig (IV ZR 130/03). Sie sei klar und eindeutig: Der Versicherer übernehme keinen Versicherungsschutz, wenn keine körperlichen Beschwerden vorlägen oder wenn eine krankhafte Störung des Körpers durch die Psyche hervorgerufen werde. (Anders liege der Fall, wenn umgekehrt ein organischer Schaden zu einem psychischen Leiden führe.) Diese unternehmerische Entscheidung des Versicherers sei nicht zu beanstanden. Denn die Leistungsbeschränkung beeinträchtige den Nutzen des Versicherungsvertrags für die Versicherten nicht; sein Zweck, die Versicherten vor Unfallrisiken zu schützen, werde dennoch erfüllt.
Der Versicherer wolle nur für objektiv erfassbare Vorgänge einspringen und das liege letztlich auch im Interesse der Versicherungsnehmer: Nur so könne der Versicherer zuverlässig günstige Tarife kalkulieren. Psychische Reaktionen erforderten langwierige Untersuchungen. Einigermaßen verlässlich festzustellen, ob sie durch einen Unfall ausgelöst wurden, sei äußerst aufwändig.