Putzfrau ruiniert in Röntgenpraxis ...
onlineurteile.de - Als geringfügig Beschäftigte - Bruttoentgelt pro Monat 320 Euro - arbeitete die Putzfrau in einer Röntgenpraxis. Eines Abends hielt sie sich zufällig in der Nähe auf und hörte durch die Tür der Praxis einen Alarmton. Die Putzfrau schaute nach und bemerkte, dass der Magnetresonanztomograph Alarm schlug. Um den Alarm auszuschalten, drückte die Frau auf einen Knopf an der Steuereinheit.
Gut gemeint, ist nicht immer gut: Sie erwischte die Notabschaltung, die zum kompletten Ausfall des Geräts führt. Die Reparatur kostete den Arbeitgeber 30.000 Euro. Für diesen Betrag forderte er Schadenersatz von der Arbeitnehmerin. Das Landesarbeitsgericht entschied, sie müsse dem Röntgenarzt Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts zahlen, also 3.840 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht billigte diese Entscheidung (8 AZR 418/09). Die Arbeitnehmerin habe im Interesse ihres Arbeitgebers gehandelt, um Schaden von ihm abzuwenden. Dennoch sei es grob fahrlässig gewesen, die Steuerungseinheit anzufassen, zumal der Schalter durch einen Plexiglasdeckel extra gesichert war.
Die Putzfrau hätte wissen müssen, dass sie eine derart komplexe Maschine nicht bedienen könne. In so einer Lage hätte sie unbedingt eine kompetente Person verständigen müssen. Trotz des Missverhältnisses von Arbeitsverdienst und angerichtetem Schaden müsse die Putzfrau wenigstens teilweise dafür geradestehen.