Putzfrau wehrt sich gegen Steuerabzug

Doch: Arbeitnehmer tragen die Lohnsteuer - auch bei "Mini-Jobs"

onlineurteile.de - Jahr und Tag hatte die Frau in dem Haus geputzt. In ihrem Arbeitsvertrag war von einem "Tariflohn von 627 DM brutto monatlich" die Rede. Diese Summe bekam sie auf Heller und Pfennig ausgezahlt. Dann aber änderten sich die Gesetze. Ab April 2003 behielt der Chef pauschal zwei Prozent des Lohns für das Finanzamt ein. Eine Lohnsteuerkarte hatte die Putzfrau nicht abgegeben. Sie wollte den Abzug nicht akzeptieren und ging vors Arbeitsgericht.

Ist im Arbeitsvertrag Bruttolohn vereinbart, trägt der Arbeitnehmer die Lohnsteuer, stellte das Bundesarbeitsgericht fest (5 AZR 628/04). Das gelte auch für eine geringfügige Beschäftigung. Bei einem "Mini-Job" könne der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und die Lohnsteuer (zum pauschalen Steuersatz von zwei Prozent des Lohns) einbehalten. Nur wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich "Nettovergütung" vereinbart sei, müsse der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zahlen.