"Qualifizierter Rotlichtverstoß"

Er kann unter Umständen auch durch polizeiliche Schätzung festgestellt werden

onlineurteile.de - An einer Kreuzung überwachte eine Polizeistreife gezielt die Ampeln, um Verkehrsverstöße festzustellen. Einem Autofahrer warf sie einen so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß vor, d.h. dass er die Haltelinie überfuhr, als die Ampel schon über eine Sekunde auf "Rot" stand. Das Amtsgericht verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 187,50 Euro und entzog ihm für einen Monat den Führerschein.

Gegen dieses Urteil legte der Mann Rechtsbeschwerde ein: Wenn da nur ein Polizist die Zeitdauer schätze, sei das keine genaue Messung. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß sei so nicht zu beweisen. Doch das Oberlandesgericht Hamm hatte gegen die Zählmethode keine Bedenken und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts (3 Ss OWi 55/09).

Bei einer gezielten Ampelüberwachung wüssten die eingesetzten Polizeibeamten ganz genau, worauf es ankomme, erklärten die Richter. Sie dürften nicht zu schnell zählen, ihre Wahrnehmung sei entsprechend geschärft. Der im konkreten Fall als Zeuge vernommene Beamte habe in Gedanken langsam "einundzwanzig, zweiundzwanzig" gezählt und die Rotlichtphase auf mindestens zwei Sekunden geschätzt. Dann stehe mit Gewissheit fest, dass das Rotlicht jedenfalls mehr als eine Sekunde angedauert habe, als der Autofahrer die Haltelinie überfuhr.

Der Amtsrichter habe außerdem in seinem Urteil ausgeführt, dass der Polizist mit freier Sicht auf die ganze Kreuzung zwölf Meter entfernt von der Haltelinie stand. Den Wagen des Autofahrers habe er beim Umspringen der Ampel auf "Rot" noch gar nicht gesehen. Da müsse er also über 20 Meter von der Haltelinie entfernt gewesen sein. Unter diesen Umständen sei die Zählmethode genau genug, um Geldstrafe und Fahrverbot zu begründen.